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STK 2023 76

versuchte Nötigung

Schwyz · 2024-12-02 · Deutsch SZ
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versuchte Nötigung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, hat die Staatsan- waltschaft nach der Beweisabnahme gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO zu entscheiden, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Ge- richt erhebt. Die Staatsanwaltschaft erliess zulässig einen neuen Strafbefehl unter ausdrücklichem Hinweis auf die sachverhaltsmässige Ergänzung ohne Einsprachebelehrung (vgl. BGer 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 1.2 m.H.).

E. 3 Den Eingaben des Beschuldigten an die Berufungsinstanz (KG-act. 3 und 8) ist zu entnehmen, dass die Aussagen des Zeugen und des Privatklä- gers, auf welche die Anklage ihre Vorwürfe der beiden Androhungen, der Be- schuldigte würde Fotos des Privatklägers mit Frauen in der D.________bar an dessen Frau weiterleiten und für ihn würde kein Gesetz gelten bzw. er würde den Privatkläger ohne Gesetz fertigmachen und erledigen, falsch seien. Es gebe durch den Einzelrichter nicht berücksichtigte Zeugenaussagen und Be-

Kantonsgericht Schwyz 4 weise dafür, dass der Privatkläger Zeugen zu Falschaussagen beauftragt und sein „Vorhaben“ im Voraus angekündigt habe.

a) Der Einzelrichter nahm unter anderem die schriftliche „Aussage von Herr G.________“ vom 3. Juli 2022 (Vi-act. 11/1, 14, 21 S. 12 Ziff. 3.1 i.V.m. 22/8) zu den Akten, da ihr nicht von Vornherein jeglicher Beweiswert abge- sprochen werden könne (angef. Urteil E. I/2.1.1 f.), befragte dagegen die zwei vom Beschuldigten beantragten Zeugen nicht. Von ihnen seien keine sach- verhaltsrelevanten Aussagen zu erwarten. Sie seien nur zur Bestätigung eines „persönlichen Rachefeldzuges“ des Privatklägers gegen den Beschuldigten offeriert worden (ebd. I/2.2.1 ff.). Diese Begründung überzeugt nicht, weil der Einzelrichter der schriftlichen Aussage des ebenfalls nicht in das angeklagte Gespräch des Beschuldigten mit dem Privatkläger vom 13. April 2022 invol- vierten G.________ die Beweisrelevanz nicht von Vornherein abzusprechen vermochte. Aus nachfolgenden Gründen muss indes darauf nicht weiter ein- gegangen werden.

b) Dass sich der Einzelrichter von den Bestreitungen des Beschuldigten nicht überzeugen liess, begründete er ausführlich (angef. Urteil E. II/3.3.1 und 3.4). Indes enthalten seine Erwägungen, dass die Aussagen des Privatklägers im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar (ebd. 3.5) und diejenigen des Zeugen sachlich, schlüssig und damit glaubhaft seien (ebd. 3.6), einige Auslassungen, angesichts derer sich die Beurteilung der Aussagenqualität des Privatklägers und des Zeugen nicht halten lässt. Wider- sprüchlichkeiten in deren Aussagen und Ungereimtheiten im Abgleich zwi- schen diesen, insbesondere in ihrer chronologischen Entstehung, bieten durchaus Anlass zu erheblichen Zweifeln am Anklagesachverhalt. Zunächst fällt auf, dass der Einzelrichter keinen Bezug auf die schriftlichen Aussagen von G.________ nimmt, obwohl er diese zu den Akten nahm, weil diesen von Vornherein nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden könne (vgl. oben lit. a). Weiter beantwortete der Privatkläger die Frage des Einzelrichters, der Beschuldigte habe gemäss Anklage etwas über Fotos mit Frauen in der D.________bar zum Privatkläger gesagt, wie folgt (Vi-act. 21 S. 3 Nr. 5):

Kantonsgericht Schwyz 5 Das weiss ich nicht. Das höre ich das erste Mal. Er hat mir das gesagt, aber keine Fotos (…). Er hat mir gesagt, er weiss, dass ich ab und zu in die D.________bar gehe und gesagt von Frauen etc. Aber Fotos (…). Keine Ahnung. Oder hat er Fotos gemacht, ich weiss es nicht. Erst in Bestätigung weiterer Nachfragen behauptet der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihm etwas über Fotos von Frauen in der D.________bar gesagt, diese ihm aber nie gezeigt und seiner Frau nie geschickt habe (ebd. Nr. 6 ff.). Dieser Widerspruch zerstört an sich schon die Überzeugungskraft der Aussa- gen des Privatklägers, dies umso mehr als er in spontanen Aussagen vom Geschehen von sich aus mehrmals nicht auf einen entsprechenden Druckver- such mit Fotos des Privatklägers mit Frauen in der D.________bar zu spre- chen kam (ebd. Nr. 2 f.; U-act. 10.1.001 Rz 128 ff. und sogar auf Nachfrage nicht Rz 158 f. und Rz 178 ff.). Einzig der Polizei berichtete er im Rahmen der Strafanzeige von diesem angeblichen Druckversuch U-act. 8.1.003 S. 4 f. Nr. 8 und Nr. 10). Dieser Einvernahme ist dagegen wiederum kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger auch noch ge- sagt habe, für ihn gelte kein Gesetz und er werde ihn ohne ein Gesetz oder Gericht erledigen. Allerdings gibt der Privatkläger zu, dass er seiner Cousine gesagt habe, sie solle den Beschuldigten glauben lassen, dass sie seine Ehe- frau sei und ihm dessen Nachrichten schicken (ebd. S. 3 Nr. 8), was darauf hindeutet, dass er sich für eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vorbereitete. Den Vorwurf der Anklage betreffend die mutmasslichen Aussa- gen des Beschuldigten, dass er den Privatkläger ohne Gesetz erledigen wer- de, brachte erst der Zeuge ins Spiel (U-act. 8.1.006 S. 3 Nr. 7). Der Privatklä- ger berichtete der Polizei von keinen Äusserungen, in denen der Beschuldigte ihn mit der Androhung, den Streit ungesetzlich zu erledigen, unter Druck zu setzen suchte. Er sagt nur unbestimmt aus, dass der Beschuldigte, den er bis zur Tür begleitete, davon sprach, er solle ihn nicht vergessen und er nun dran sei (U-act. 8.1.003 Nr. 8 in fine). Dass der im Restaurant sitzende Zeuge (U- act. 8.1.006 Nr. 6), der zudem gegenüber der Staatsanwaltschaft einräumte, nicht gehört zu haben, was genau gesprochen wurde (U-act. 10.0.002 Rz 115 f.), diese Äusserungen bei der Tür noch habe vernehmen können, ist kaum zu glauben. Daher überzeugen die späteren diesbezüglichen Aussagen des Pri- vatklägers nicht, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, wir gehen nicht

Kantonsgericht Schwyz 6 vor Gericht, ich bin das Gericht und ich sage, wie es läuft (U-act. 10.1.001 Rz 128 ff). Auch der Verdacht, dass der Zeuge unter der Beeinflussung des Pri- vatklägers ausgesagt haben könnte, ist nicht sicher von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger der Frage nach dem genauen Wortlaut auswich (ebd. Rz 153 ff.) bzw. sogar verneint, dass ihm etwas angedroht wor- den sei (ebd. Rz 157 ff., wiederum im Widerspruch zu Rz 177 ff.), um erst auf weitere Nachfrage von einem möglichen Druckversuch mit „der Balkanmafia“ zu sprechen (ebd. 160 ff.). Damit sind entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung zu viele Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten in den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen auszumachen, um hinlänglich als bewiesen annehmen zu können, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage den Pri- vatkläger mit Androhungen zu Geldzahlungen nötigen wollte. Ohnehin wurde in der Untersuchung der serbokroatische Wortlaut der inkriminierten Äusse- rungen nie fixiert und ist mithin unbekannt, so dass sich nötigende Äusserun- gen unabhängig von widersprüchlichen Aussagen nicht hinreichend sicher beweisen lassen. Somit erweist sich der Anklagesachverhalt als nicht erstellt.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freigesprochen.
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5‘600.00 (Gerichts- gebühr von Fr. 2‘000.00 und Untersuchungskosten von Fr. 3‘600.00) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu- lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R je an die Anklagebehörde und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Pri- vatkläger (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (elektronische Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 2. Dezember 2024 STK 2023 76 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend versuchte Nötigung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom

16. August 2023, SEO 2023 20);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 16. August 2023 sprach der Einzelrichter am Bezirksge- richt Schwyz den Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhaltsteil betref- fend zwei Drohungen (Weiterleiten von Fotos in der D.________bar und ohne Gesetz fertigmachen) in dem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 13. April 2021 gemäss Anklage bzw. ergänztem Strafbefehl vom 16. Mai 2023 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Vi-act. 2 i.V.m. angef. Urteil E. II/2.2 ff.): Am Dienstag, 13. April 2021, ca. 11.00 Uhr, begab sich A.________ ins Hotel E.________ um, wie vorgängig telefonisch abgemacht, C.________ zu treffen. Im Restaurantbereich kam es zum Treffen und A.________ konfrontierte C.________ mit den noch ausstehenden Zah- lungen an ihn betreffend die ausgeführten Renovationsarbeiten. A.________ tat hierbei sichtlich aufgebracht und aggressiv auf. C.________ erklärte A.________, dass er bzw. die Mitarbeiter der „F.________“ die Arbeiten nicht zufriedenstellend ausgeführt hätten, weshalb er der „F.________“ kein Geld mehr schulde. A.________ teilte C.________ mit, dass er sämtliche Gespräche mit ihm in der Vergangen- heit mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe und zeigte hierbei de- monstrativ auf sein Mobiltelefon. Weiter sagte er zu C.________, dass er über diverse Fotos von ihm mit Frauen in der D.________bar verfüge. Er würde alle diese Fotos der Ehefrau von C.________ weiterleiten, wenn dieser ihm nicht Geld überweisen würde und fragte nach, was ihm das Ganze wert sei und was dieser bereit sei an Geld zu bezahlen, damit er die Bilder nicht an dessen Ehefrau schicke. Nachdem C.________ A.________ erneut erklärte, dass alles nach Gesetz verlaufen sei, sagte A.________ zu ihm, dass für ihn kein Gesetz gelte. Er werde ihn ohne Gesetz fertigmachen und erledigen. C.________ solle aufpassen. C.________ werde ihn nicht vergessen. Hierdurch wollte A.________ den bereits zuvor mittels WhatsApp-Nachrichten erzeugen Druck auf- rechterhalten, weiteren Druck erzeugen und C.________ durch die An- drohung ernstlicher Nachteile und die hierdurch erzeugten negativen Ge- fühle dazu bringen, dass dieser ihm einen unbestimmten Geldbetrag zu- kommen lässt, auf welchen er seiner Meinung nach aufgrund von Reno- vationsarbeiten, welche sein Einzelunternehmen „F.________“ im Hotel E.________ ausgeführt hatte, Anspruch habe. C.________ fühlte sich durch die wiederholten Drohungen und Nachstellung von A.________ un- ter Druck gesetzt und bedroht, hatte den Eindruck, dass A.________ zu allem bereit sei, namentlich bereit wäre die „Balkanmafia“ einzuschalten, damit diese die Geldforderungen zwangsweise bei ihm eintreiben würde, weshalb er am 14. April 2021 den Polizeiposten in Schwyz aufsuchte und Strafanzeige gegen A.________ erstattete. C.________ ging auf die Drohung von A.________ nicht ein und überwies ihm kein Geld.

Kantonsgericht Schwyz 3 Der Einzelrichter bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstra- fe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00, verzichtete aber auf den Widerruf einer bedingten Vorstrafe (angef. Urteil Disp.-Ziff. 2-4). Die „Einsprache auf das Ur- teil“ des Beschuldigten (KG-act. 2) nahm der Einzelrichter als Berufungsan- meldung entgegen. Gegen das daraufhin begründete Urteil erklärte der Be- schuldigte rechtzeitig die Berufung. Er beantragt dessen vollumfängliche Auf- hebung und die Rückweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an die Vorinstanz (KG-act. 3). Der Berufungsführer begründete das Rechtsmittel im schriftlichen Berufungsverfahren und verlangt die Aufhebung seiner Verurteilung und eine Eröffnung eines neuen Strafverfahrens gegen den Privatkläger wegen Urkundenfälschung, Falschaussage, Betrug, Beste- chung und Nötigung sowie gegen dessen Cousine wegen täuschenden Identi- tätsmissbrauchs (KG-act. 8). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Beru- fungsantwort verzichtete (KG-act. 10), liess sich der Privatkläger, der schon zur teilweise begründeten Berufungserklärung Stellung nahm (KG-act. 6), nicht mehr vernehmen.

2. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, hat die Staatsan- waltschaft nach der Beweisabnahme gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO zu entscheiden, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Ge- richt erhebt. Die Staatsanwaltschaft erliess zulässig einen neuen Strafbefehl unter ausdrücklichem Hinweis auf die sachverhaltsmässige Ergänzung ohne Einsprachebelehrung (vgl. BGer 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 1.2 m.H.).

3. Den Eingaben des Beschuldigten an die Berufungsinstanz (KG-act. 3 und 8) ist zu entnehmen, dass die Aussagen des Zeugen und des Privatklä- gers, auf welche die Anklage ihre Vorwürfe der beiden Androhungen, der Be- schuldigte würde Fotos des Privatklägers mit Frauen in der D.________bar an dessen Frau weiterleiten und für ihn würde kein Gesetz gelten bzw. er würde den Privatkläger ohne Gesetz fertigmachen und erledigen, falsch seien. Es gebe durch den Einzelrichter nicht berücksichtigte Zeugenaussagen und Be-

Kantonsgericht Schwyz 4 weise dafür, dass der Privatkläger Zeugen zu Falschaussagen beauftragt und sein „Vorhaben“ im Voraus angekündigt habe.

a) Der Einzelrichter nahm unter anderem die schriftliche „Aussage von Herr G.________“ vom 3. Juli 2022 (Vi-act. 11/1, 14, 21 S. 12 Ziff. 3.1 i.V.m. 22/8) zu den Akten, da ihr nicht von Vornherein jeglicher Beweiswert abge- sprochen werden könne (angef. Urteil E. I/2.1.1 f.), befragte dagegen die zwei vom Beschuldigten beantragten Zeugen nicht. Von ihnen seien keine sach- verhaltsrelevanten Aussagen zu erwarten. Sie seien nur zur Bestätigung eines „persönlichen Rachefeldzuges“ des Privatklägers gegen den Beschuldigten offeriert worden (ebd. I/2.2.1 ff.). Diese Begründung überzeugt nicht, weil der Einzelrichter der schriftlichen Aussage des ebenfalls nicht in das angeklagte Gespräch des Beschuldigten mit dem Privatkläger vom 13. April 2022 invol- vierten G.________ die Beweisrelevanz nicht von Vornherein abzusprechen vermochte. Aus nachfolgenden Gründen muss indes darauf nicht weiter ein- gegangen werden.

b) Dass sich der Einzelrichter von den Bestreitungen des Beschuldigten nicht überzeugen liess, begründete er ausführlich (angef. Urteil E. II/3.3.1 und 3.4). Indes enthalten seine Erwägungen, dass die Aussagen des Privatklägers im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar (ebd. 3.5) und diejenigen des Zeugen sachlich, schlüssig und damit glaubhaft seien (ebd. 3.6), einige Auslassungen, angesichts derer sich die Beurteilung der Aussagenqualität des Privatklägers und des Zeugen nicht halten lässt. Wider- sprüchlichkeiten in deren Aussagen und Ungereimtheiten im Abgleich zwi- schen diesen, insbesondere in ihrer chronologischen Entstehung, bieten durchaus Anlass zu erheblichen Zweifeln am Anklagesachverhalt. Zunächst fällt auf, dass der Einzelrichter keinen Bezug auf die schriftlichen Aussagen von G.________ nimmt, obwohl er diese zu den Akten nahm, weil diesen von Vornherein nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden könne (vgl. oben lit. a). Weiter beantwortete der Privatkläger die Frage des Einzelrichters, der Beschuldigte habe gemäss Anklage etwas über Fotos mit Frauen in der D.________bar zum Privatkläger gesagt, wie folgt (Vi-act. 21 S. 3 Nr. 5):

Kantonsgericht Schwyz 5 Das weiss ich nicht. Das höre ich das erste Mal. Er hat mir das gesagt, aber keine Fotos (…). Er hat mir gesagt, er weiss, dass ich ab und zu in die D.________bar gehe und gesagt von Frauen etc. Aber Fotos (…). Keine Ahnung. Oder hat er Fotos gemacht, ich weiss es nicht. Erst in Bestätigung weiterer Nachfragen behauptet der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihm etwas über Fotos von Frauen in der D.________bar gesagt, diese ihm aber nie gezeigt und seiner Frau nie geschickt habe (ebd. Nr. 6 ff.). Dieser Widerspruch zerstört an sich schon die Überzeugungskraft der Aussa- gen des Privatklägers, dies umso mehr als er in spontanen Aussagen vom Geschehen von sich aus mehrmals nicht auf einen entsprechenden Druckver- such mit Fotos des Privatklägers mit Frauen in der D.________bar zu spre- chen kam (ebd. Nr. 2 f.; U-act. 10.1.001 Rz 128 ff. und sogar auf Nachfrage nicht Rz 158 f. und Rz 178 ff.). Einzig der Polizei berichtete er im Rahmen der Strafanzeige von diesem angeblichen Druckversuch U-act. 8.1.003 S. 4 f. Nr. 8 und Nr. 10). Dieser Einvernahme ist dagegen wiederum kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger auch noch ge- sagt habe, für ihn gelte kein Gesetz und er werde ihn ohne ein Gesetz oder Gericht erledigen. Allerdings gibt der Privatkläger zu, dass er seiner Cousine gesagt habe, sie solle den Beschuldigten glauben lassen, dass sie seine Ehe- frau sei und ihm dessen Nachrichten schicken (ebd. S. 3 Nr. 8), was darauf hindeutet, dass er sich für eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vorbereitete. Den Vorwurf der Anklage betreffend die mutmasslichen Aussa- gen des Beschuldigten, dass er den Privatkläger ohne Gesetz erledigen wer- de, brachte erst der Zeuge ins Spiel (U-act. 8.1.006 S. 3 Nr. 7). Der Privatklä- ger berichtete der Polizei von keinen Äusserungen, in denen der Beschuldigte ihn mit der Androhung, den Streit ungesetzlich zu erledigen, unter Druck zu setzen suchte. Er sagt nur unbestimmt aus, dass der Beschuldigte, den er bis zur Tür begleitete, davon sprach, er solle ihn nicht vergessen und er nun dran sei (U-act. 8.1.003 Nr. 8 in fine). Dass der im Restaurant sitzende Zeuge (U- act. 8.1.006 Nr. 6), der zudem gegenüber der Staatsanwaltschaft einräumte, nicht gehört zu haben, was genau gesprochen wurde (U-act. 10.0.002 Rz 115 f.), diese Äusserungen bei der Tür noch habe vernehmen können, ist kaum zu glauben. Daher überzeugen die späteren diesbezüglichen Aussagen des Pri- vatklägers nicht, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, wir gehen nicht

Kantonsgericht Schwyz 6 vor Gericht, ich bin das Gericht und ich sage, wie es läuft (U-act. 10.1.001 Rz 128 ff). Auch der Verdacht, dass der Zeuge unter der Beeinflussung des Pri- vatklägers ausgesagt haben könnte, ist nicht sicher von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger der Frage nach dem genauen Wortlaut auswich (ebd. Rz 153 ff.) bzw. sogar verneint, dass ihm etwas angedroht wor- den sei (ebd. Rz 157 ff., wiederum im Widerspruch zu Rz 177 ff.), um erst auf weitere Nachfrage von einem möglichen Druckversuch mit „der Balkanmafia“ zu sprechen (ebd. 160 ff.). Damit sind entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung zu viele Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten in den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen auszumachen, um hinlänglich als bewiesen annehmen zu können, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage den Pri- vatkläger mit Androhungen zu Geldzahlungen nötigen wollte. Ohnehin wurde in der Untersuchung der serbokroatische Wortlaut der inkriminierten Äusse- rungen nie fixiert und ist mithin unbekannt, so dass sich nötigende Äusserun- gen unabhängig von widersprüchlichen Aussagen nicht hinreichend sicher beweisen lassen. Somit erweist sich der Anklagesachverhalt als nicht erstellt.

4. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung und Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staa- tes (Art. 423 StPO). Eine Rückweisung des Verfahrens an den Vorderrichter erübrigt sich nach dem Gesagten, zumal zur Einleitung eines Verfahrens ge- gen den Privatkläger und dessen Cousine nicht die Berufungsinstanz zustän- dig ist;-

Kantonsgericht Schwyz 7 erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5‘600.00 (Gerichts- gebühr von Fr. 2‘000.00 und Untersuchungskosten von Fr. 3‘600.00) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu- lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R je an die Anklagebehörde und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Pri- vatkläger (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (elektronische Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Dezember 2024 amu